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Rund um das Thema Abgeltungssteuer
Ab 1. Januar 2009 ist es soweit, die Abgeltungssteuer, eine Quellensteuer auf Kapitaleinkünfte, kommt. Viele sehen ihr mit sehr gemischten Gefühlen entgegen, geht es doch wieder einmal ans Geld. Die Abgeltungssteuer löst künftig die bisher geltende Kapitalertragssteuer ab. Grundlage für die Einführung ist die Unternehmenssteuerreform von 2008, in der alle Veränderungen festgelegt sind. Eine der wichtigsten Änderungen wird sein, dass ab 2009 auch private Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren steuerpflichtig werden. Darunter fallen dann alle Erträge aus Zinsen und Dividenden bzw. Erträge aus Investmentfonds und Zertifikaten. Ausnahme bilden die so genannten Dachfonds, denn die Steuerpflicht gilt hier nur bei Veräußerung des Dachfonds selbst, bei Umschichtungen innerhalb des Fonds fällt auch weiterhin keine Steuer an.
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Ab nächstem Jahr müssen alle Anleger pauschal 25% ihrer Erträge an den Staat abgeben, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer kommen dann zur Abgeltungssteuer noch oben drauf. Da diese neue Steuer Einkommensunabhängig veranschlagt wird, profitieren nur Anleger mit hohem Einkommen bzw. hohem Steuersatz, denn auch für diese Zielgruppe liegt die Obergrenze bei 25%. Das bisherige Halbeinkünfteverfahren, wonach bei Dividenden nur die Hälfte der Erträge zu versteuern ist, entfällt. Alle inländischen Banken und Institute müssen diese Steuerberechnung ab Anfang nächsten Jahres durchführen und den entsprechenden Betrag an die zuständigen Finanzämter abführen.
Kursgewinne von Aktien, die vor dem 31.12.2008 gekauft werden und die ein Jahr und länger im Depot bleiben, sind weiterhin steuerfrei. Für Wertpapiere und Fondsanteile, die ab dem 1. Januar 2009 gekauft werden, gilt die pauschale Abgeltungsteuer von 25%. Erträge, die bereits durch die Abgeltungssteuer gelaufen sind, müssen in der Einkommenssteuererklärung nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt für Steuerpflichtige mit einem geringeren Steuersatz als 25%, dann werden die Kapitalerträge wie bisher über die Einkommensteuer veranlagt. Den Grund sieht der Fiskus darin, steuerpflichtige Personen mit einem niedrigen Einkommen nicht auch noch überproportional hoch zu besteuern. Freistellungsaufträge können auch weiterhin gestellt werden. Sie gelten dann z.B. für den künftigen Sparer-Pauschbetrag, der 801 EUR bei Alleinstehenden bzw. 1.602 EUR bei Verheirateten beträgt. Bei Unterzeichnung und Hinterlegung einer Nichtveranlagerungsbescheinigung werden auch ab 1.1.2009 die Zinsen, die über dem Freibetrag liegen, nicht der Steuer unterzogen.
Falls Sie mit Ihren Geldanlagen Verluste zu verzeichnen haben, werden diese mit etwaigen Gewinnen verrechnet. Dabei gibt es allerdings ein paar wichtige Voraussetzungen und Bedingungen zu beachten: z.B. dürfen Verluste aus Aktienverkäufen auch nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen gegen gerechnet werden. Bleibt tatsächlich ein Verlust übrig, wird dieser - steuerlich gesehen – von der Bank in den meisten Fällen, im Rahmen der Abgeltungssteuer auf das Folgejahr vorgetragen. Eine weitere Möglichkeit ist, diesen Verlust mit Kapitaleinkünften bei anderen Banken (keine anderen Einkunftsarten) im laufenden Jahr oder in den Folgejahren zu verrechnen. Dazu muss der Kunde bis spätestens 15. Dezember des betreffenden Jahres einen Antrag gestellt haben. Für Verluste, die vor 2009 aufgetreten sind, wurde eine Übergangsregelung geschaffen, die erlaubt, bis 2013 diese Verluste und Gewinne zu verrechnen.
Qualifizierte Berater helfen Ihnen dabei, auch beim komplexen Thema Abgeltungssteuer den Überblick zu behalten und all Ihre Fragen zu klären. Um ein profundes Verständnis für diese Materie zu erlangen, lohnt sich immer ein Vergleich bzw. Gespräche mit verschiedenen Beratern.