

Der Begriff des "Finanzberaters" ist, im Gegensatz zu dem des Versicherungsberaters, gesetzlich nicht geschützt. Der Finanzberater berät seine Kunden über Geldanlagen, Kredite und Versicherungen. Diese Beratung erfolgt entweder anlassbezogen oder im Rahmen einer systematischen Finanzplanung.
Synonym verwendete Begriffe für Finanzberater sind Anlageberater, freie oder unabhängige Anlagevermittler, Vermögensberater oder Financial Advisor.
Bei Finanzberatern wird in zwei Kategorien unterschieden: Berater, die nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) Finanzdienstleistungen kaufen und verkaufen dürfen und Berater, die nur Investmentfonds und Immobilien und geschlossene Fonds nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) vertreiben dürfen.
Berater mit Erlaubnis § 32 Kreditwesengesetz (KWG) (Kauf und Verkauf von Finanzdienstleistungen)
Der Finanzberater berät Sie hinsichtlich des Kaufs und Verkaufs von allen Finanzdienstleistungen (zum Beispiel Aktien, Zertifikaten, Geldmarktinstrumenten, Devisen oder sonstigen Wertpapieren).
Seine Tätigkeit unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Er muss gemäß § 32 KWG Kreditwesengesetz eine besondere Lizenz vom BaFin erteilt bekommen haben.
Berater mit Erlaubnis § 34c Gewerbeordnung (GewO)
Der Finanzberater, mit Erlaubnis nach § 34c GewO, besitzt keine Lizenz nach dem Kreditwesengesetz und ist daher in der Anlageberatung auf Investmentfonds (auch Immobilien und geschlossenen Fonds) beschränkt. Er darf keine Aussagen unter anderem zu Aktien oder festverzinslichen Wertpapieren treffen. Finanzberater haben Vermittlungsvereinbarungen mit einer sehr unterschiedlich großen Anzahl von Produktanbietern getroffen und sind meist als wirtschaftlich Selbständige tätig. Sie bekommen für ihre Vertriebs- und Betreuungsleistung in aller Regel Abschluss- und/oder Bestandsprovisionen von den Produktgebern.