
Der Versicherungsmakler ist dem Kunden und nicht dem Versicherer gegenüber verpflichtet. Er darf nicht an bestimmte Versicherungsgesellschaften gebunden sein.
Der Versicherungsmakler erstellt und aktualisiert für den Kunden geeignete Versicherungslösungen und sucht anhand verschiedener Kriterien, wie zum Beispiel nach Qualität und Preis, die jeweils besten Angebote aus.
Die Bezahlung des Versicherungsmaklers erfolgt in Form einer Courtage. Die Courtage ist Teil der Versicherungsprämie und wird vom Versicherer an den Makler vergütet. Er kann alternativ mit seinen Kunden eine verbindliche Honorarvereinbarung treffen (pauschal oder nach Zeitaufwand), darf dann aber keine sonstigen Vergütungen von Produktanbietern annehmen.
Der Versicherungsmakler wird in aller Regel im Rahmen eines Maklervertrages tätig - hieraus leitet sich auch eine spezielle Form der Haftung ab - geregelt in § 93 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Bei einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten haftet der Versicherungsmakler gegenüber dem Versicherungsnehmer und muss für dieses Risiko stets eine Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme abgeschlossen haben.
Der Versicherungsmakler bedarf der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO).