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Aktuelle Informationen zum „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ Der Bundestag hat kürzlich das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG). Regelungen zum Darlehensrecht zur Stundung von Darlehensraten bei Verbraucherdarlehensverträgen wurde vom Gesetzgeber einheitlich beschlossen. Die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst: • Das Recht gilt für Verbraucherdarlehensverträge die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden • Ansprüche auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, werden mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet, wenn der Verbraucher durch die COVID-19 Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die Leistung gegenüber dem Darlehensgeber nicht mehr erbracht werden können • Während der Stundungsphase ist die Kündigung wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder der Werthaltigkeit der Immobilie durch den Darlehensgeber ausgeschlossen • Wenn Darlehensnehmer die Darlehensleistungen innerhalb der Stundungsphase nicht nachkommen und keine Einigung mit dem Darlehensgeber getroffen wurde, verlängert sich die Vertragslaufzeit um drei Monate Wichtig: Wenn Sie die Stundung Ihrer Darlehensraten in Anspruch nehmen möchten, dann treten Sie ganz offen mit Ihrem Darlehensgeber in Dialog und besprechen gemeinsam das weitere Vorgehen. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.

Benjamin Schuster

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Dieser Beitrag wurde am 09.04.2020 veröffentlicht von:
Benjamin Schuster

aus Paderborn

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