Käufer von Wohnungen und Einfamilienhäusern dürfen sich f...

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Käufer von Wohnungen und Einfamilienhäusern dürfen sich freuen: Sie müssen die Maklerkosten in Zukunft nicht mehr alleine tragen – zumindest, wenn der Makler durch den Verkäufer beauftragt wurde. Ein neues Bundesgesetz regelt die Verteilung in Zukunft fairer. Die Kaufnebenkosten bedeuten für Käufer von Immobilien eine zusätzliche finanzielle Belastung. Zwischen 10 bis 15 Prozent des Kaufpreises müssen sie für Grunderwerbssteuer, Notargebühren und Maklerkosten kalkulieren. Letztere werden nun neu geregelt: Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ schreibt die hälftige Teilung der Courtage zwischen Käufer und Verkäufer vor, wenn der Makler vom Verkäufer beauftragt wurde. Es tritt am 23.12.2020 in Kraft. Wer bezahlte bisher die Maklerkosten? Die neue Regelung bedeutet eine klare Entlastung der Käufer. Denn in vielen Bundesländern war es bisher gängige Praxis, dass die Courtage vom Käufer allein getragen wird – beispielsweise in den angespannten Wohnungsmärkten in Berlin, Hamburg und Hessen. Dabei kann die Summe, die an die Makler fließt, durchaus bedeutend sein. Je nach Region beträgt sie bis zu 7,14 Prozent des Kaufpreises und macht also teilweise gut die Hälfte der gesamten Kaufnebenkosten aus. Obwohl die Initiative zur Beauftragung eines Maklers in den meisten Fällen vom Verkäufer ausgeht, kommen bisher häufig die Käufer für die Maklerprovision auf. Wer sich dagegen wehrt, hat schlechte Karten – und scheidet wahrscheinlich aus dem Kreis der Bewerber um den gewünschten Wohnraum aus. Vor der Ausnutzung dieser Zwangslage sollen Käufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses zukünftig besser geschützt werden. Was ist neu bei der Maklercourtage? Deshalb wird mit der Gesetzesreform nun bundesweit auch die Verkäuferseite an der Übernahme der Maklercourtage beteiligt. Eine faire Lösung, denn weshalb sollte der Käufer die vollen Kosten einer Dienstleistung tragen, die er noch nicht einmal selbst beauftragt hat? Der sogenannte Courtagesplit wertet zudem die Akzeptanz des Maklers auf. Indem er von beiden Parteien bezahlt wird, steht er auch mit dem Käufer auf Augenhöhe und kann als neutraler Vertreter zwischen beiden Seiten vermitteln. Große Unterschiede zwischen den Bundesländern Nicht nur die Verteilung der Maklerkosten ist für Käufer interessant, sondern auch deren Höhe. Sie kann grundsätzlich frei verhandelt werden, es gibt aber für jedes Bundesland eine Obergrenze. Diese liegt in fast allen Ländern bei 7,14 % des Kaufpreises. Nur in drei Ländern fällt die Maklerprovision geringer aus. In Hamburg dürfen nicht mehr als 6,35 % verlangt werden, in Hessen und Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr als 5,95 %. Verbraucherschützer begrüßen den neuen Umgang mit der Maklerprovision übrigens. Die bundesweite Vereinheitlichung bringt mehr Transparenz in den Wohnungsmarkt und wirkt insbesondere in Gegenden mit umkämpften Wohnungsmärkten entspannend. Vor allem Menschen, die mit der Bildung von Wohneigentum Vermögen aufbauen und ihre Altersvorsorge planen wollen, werden von dem neuen Umgang profitieren. Herzliche Grüße Ramy Elsayad

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Dieser Beitrag wurde am 10.11.2021 veröffentlicht von:
Ramy Elsayad

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