2024: Das ändert sich rund um Immobilien und Steuern

Autor : Ronald Reich
06. Dezember 2023
2024: Das ändert sich rund um Immobilien und Steuern
Neues Gebäudeenergiegesetz: Pflichten und staatliche Förderungen Um das Heizen in Deutschland in Zukunft unabhängiger von fossilen Brennstoffen und damit klimafreundlicher zu machen, gelten im Rahmen des neuen Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ab dem nächsten Jahr verschiedene Vorschriften. Wer ab dem 1. Januar 2024 einen Bauantrag für einen Neubau in einem Neubaugebiet stellt, muss eine Heizung installieren, die auf mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien basiert (etwa in Form einer elektrischen Wärmepumpe oder auf der Basis von Solarthermie). Außerhalb von Neubaugebieten wird diese Regelung frühestens ab 2026 gelten. Für Bestandsimmobilien gilt: Funktioniert die Heizung noch oder lässt sich reparieren, ist kein Austausch vorgeschrieben. Bei einem irreparablen Defekt einer bestehenden Gas- oder Ölheizung gelten pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. Ein nachhaltiger Heizungstausch wird außerdem staatlich gefördert: Alle, die ab dem 1. Januar 2024 auf 65 Prozent Erneuerbare Energie umsteigen, erhalten 30 Prozent der Investitionskosten als Grundförderung. Weitere Fördermittel gibt es für diejenigen, die frühzeitig, also bis Ende 2028, umsteigen (20 Prozent) und für Personen mit einem zu versteuernden Gesamteinkommen unter 40.000 Euro pro Jahr (30 Prozent). Maximal ist eine Gesamtförderung von 70 Prozent möglich. Für Mieterinnen und Mieter gibt es außerdem eine Deckelung der Heizungstauschkosten auf 50 Cent pro Quadratmeter und Monat. Eigenheimrenten-Förderung: "Wohn-Riester" für energetische Baumaßnahmen Ab dem 1. Januar 2024 kann die Eigenheimrenten-Förderung („Wohn-Riester“) nicht nur für den Aufbau von Eigenkapital, die Tilgung von Darlehen oder altersgerechte Sanierungen genutzt werden, sondern auch für energetische Sanierungs- und Umbaumaßnahmen. Dies schließt den Einbau von Wärmepumpen, die Installation von Photovoltaikanlagen und Wärmedämmungen mit ein. Degressive Abschreibung für 2024 geplant Das geplante Wachstumschancengesetz sieht vor, die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) befristet bis 2030 für alle Bauprojekte ab dem 1. Oktober 2023 im Wohnungsbau wieder einzuführen. Dies ermöglicht, im ersten Jahr sechs Prozent der Investitionskosten und in den Folgejahren jeweils sechs Prozent des Restwerts steuerlich geltend zu machen. Dies soll ausschließlich für neu gebaute oder erworbene Wohnungen und Wohngebäude ab dem Effizienzstandard 55 gelten. Jedoch steht die endgültige Verabschiedung noch aus. Das ändert sich bei der Steuer zum 1. Januar 2024: Inflationsausgleichsgesetz: Auswirkungen auf Grund- und Kinderfreibetrag sowie Solidaritätszuschlag Das Inflationsausgleichsgesetz sorgt für etliche Änderungen. Der Grundfreibetrag wird zum 1. Januar 2024 von 10.908 auf 11.604 Euro erhöht. Damit unterliegen Einkommen unterhalb dieser Grenze nicht der Besteuerung. Auch der Kinderfreibetrag steigt von 6.024 auf 6.384 Euro. Beim Solidaritätszuschlag gibt es ebenfalls Anpassungen. Dieser war bereits 2021 für etwa 90 Prozent der Steuerzahler vollständig weggefallen. Für die verbliebenen Zahler steigt die Freigrenze ab Januar 2024 um weitere 587 Euro auf 18.130 Euro (Einzelveranlagung) beziehungsweise 36.260 Euro (Zusammenveranlagung). Nutzt eine Beratung und stellt Fragen und lasst Euch Fragen stellen, damit Ihr Lösungen erhaltet, die zu Euch passen. Die Anpassungen im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes werden bewirken, dass Ihr im nächsten Jahr mehr ‚Netto‘ von ihrem ‚Brutto‘ auf dem Konto haben werdet. Neben Konsum gibt es attraktive Anlagen. Mini- und Midijob: Weitere Entlastung für Geringverdiener möglich Sollte der Mindestlohn wie von der Mindestlohnkommission vorgeschlagen zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde erhöht werden, hätte diese Erhöhung auch die Verschiebung der Obergrenze für Minijobs zur Folge. Diese würde ab Januar 2024 voraussichtlich von 520 auf 538 Euro monatlich ansteigen. Ein Midijob würde dann ab 538,01 Euro starten; die Obergrenze von 2.000 Euro würde sich hier jedoch nicht erhöhen.

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