Das Zweite Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sankt...
Das Zweite Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II – SDG II) tritt in Kraft und führt zu notarrelevanten Neuerungen unter anderem im #Geldwäschegesetz.
Diese werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten relevant und in Bezug auf #Immobilien ist es so,
dass das Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften ab 1. April 2023 in Kraft treten wird (das ist kein Aprilscherz).
Die Einhaltung des Barzahlungsverbots muss vom Notar aber nur bei einem Immobilienkauf oder -tausch (Asset Deal) überwacht werden. Hierzu müssen die Beteiligten nachweisen, dass sie die Gegenleistung unbar erbracht haben, etwa durch Vorlage eines Kontoauszugs. Der Notar darf grundsätzlich erst nach Nachweiserbringung den zwingend von ihm einzureichenden Antrag auf Eigentumsumschreibung einreichen. Verstöße gegen das Barzahlungsverbot oder die Nachweispflicht müssen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemeldet werden.
Alles Weitere dazu finden Sie hier:
https://www.bnotk.de/aufgaben-und-taetigkeiten/rundschreiben/details/sanktionsdurchsetzungsgesetz-ii-notarrelevante-aenderungen-im-geldwaeschegesetz?fbclid=IwAR2FIOuwwicU1x4swnOdNS2hbLrRXWCJ5FjHlJeq_JXM61jTxPWT3w3X3D4
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