Vermieten Sie eine Wohnung an Angehörige, wie z. B. Kinder, Eltern oder Geschwister, gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten, damit das Mietverhältnis vom Finanzamt anerkannt wird. 📋💡
👉 Was ist wichtig?
Der Mietvertrag sollte den Bedingungen entsprechen, die auch unter Fremden üblich sind – inkl. regelmäßiger Mietzahlungen und Nebenkostenabrechnungen. Falls dies nicht der Fall ist, können Werbungskosten steuerlich nicht geltend gemacht werden. ❌💶
Was ist die Entgeltlichkeitsgrenze?
💰 Die vereinbarte Miete muss mindestens 66 % der ortsüblichen Marktmiete betragen (§ 21 Abs. 2 Satz 2 EStG), damit der volle Werbungskostenabzug erhalten bleibt.
✅ Beispiele:
• 66 % oder mehr: Volle Anerkennung der Werbungskosten
• Zwischen 50 % und 66 %: Werbungskostenabzug ist möglich, wenn eine positive Totalüberschussprognose vorliegt
• Unter 50 %: Das Finanzamt stuft die Vermietung als „teilentgeltlich“ ein, was eine anteilige Kürzung der Werbungskosten zur Folge hat.
🔍 Was zählt zur ortsüblichen Miete?
Die ortsübliche Marktmiete umfasst die Kaltmiete plus die umlagefähigen Kosten gemäß der Betriebskostenverordnung (Warmmiete).
💼 Auch bei der Vermietung an Fremde gilt diese Grenze, unabhängig davon, ob rechtliche oder tatsächliche Gründe eine Mieterhöhung verhindern.
🔄 Unser Tipp:
Überprüfen Sie regelmäßig bestehende Mietverhältnisse und passen Sie die Miete gegebenenfalls an, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.