🚗💶 Fahrten zur vermieteten Immobilie: Steuerfalle oder Steuervorteil?
Viele Vermieter wissen nicht: Auch die Fahrten zu vermieteten Wohnungen oder Häusern können steuerlich geltend gemacht werden – als Werbungskosten! 🔑
👉 Das gilt zum Beispiel, wenn Sie:
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Reparaturen beaufsichtigen 🛠️
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mit Mietern sprechen 🤝
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eine Ferienwohnung übergeben, abnehmen oder reinigen 🏖️
💡 Wichtig zu wissen:
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Grundsätzlich können Sie die tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen.
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Aber: Wenn Sie regelmäßig einen Großteil Ihrer Vermietungstätigkeiten direkt vor Ort erledigen, kann das Finanzamt die Immobilie als „erste Tätigkeitsstätte“ einstufen.
➡️ In diesem Fall gibt es nur die Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer) – also weniger Steuervorteil.
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Auch Verpflegungskosten dürfen dann nicht angesetzt werden.
📌 Ein Urteil vom FG Münster (Mai 2025) bestätigt: Wenn mindestens ein Drittel der Tätigkeiten am Objekt selbst erledigt wird, gilt die Immobilie als erste Tätigkeitsstätte.
✨ Fazit: Mit Immobilien als Kapitalanlage können Sie clever Steuern sparen – wenn Sie die Regeln kennen und richtig anwenden.
👉 Neugierig geworden? Dann lohnt sich ein genauer Blick auf Immobilieninvestments! 🏡📈