🚗💶 Fahrten zur vermieteten Immobilie: Steuerfalle oder Steuervorteil?

Autor : Marco Mahling
03. September 2025
🚗💶 Fahrten zur vermieteten Immobilie: Steuerfalle oder Steuervorteil?

Viele Vermieter wissen nicht: Auch die Fahrten zu vermieteten Wohnungen oder Häusern können steuerlich geltend gemacht werden – als Werbungskosten! 🔑

👉 Das gilt zum Beispiel, wenn du:
    •    Reparaturen beaufsichtigst 🛠️
    •    mit Mietern sprichst 🤝
    •    eine Ferienwohnung übergibst, abnimmst oder reinigst 🏖️

💡 Wichtig zu wissen:
    •    Grundsätzlich kannst du die tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen.
    •    Aber: Wenn du regelmäßig einen Großteil deiner Vermietungstätigkeiten direkt vor Ort erledigst, kann das Finanzamt die Immobilie als „erste Tätigkeitsstätte“ einstufen.
➡️ In diesem Fall gibt’s nur die Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer) – also weniger Steuervorteil.
    •    Auch Verpflegungskosten dürfen dann nicht angesetzt werden.

📌 Ein Urteil vom FG Münster (Mai 2025) bestätigt: Wenn mindestens ein Drittel der Tätigkeiten am Objekt selbst erledigt wird, gilt die Immobilie als erste Tätigkeitsstätte.

✨ Fazit: Mit Immobilien als Kapitalanlage kannst du clever Steuern sparen – wenn du die Regeln kennst und richtig anwendest.

👉 Neugierig geworden? Dann lohnt sich ein genauer Blick auf Immobilieninvestments! 🏡📈

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