🚗💶 Fahrten zur vermieteten Immobilie: Steuerfalle oder Steuervorteil?
Viele Vermieter wissen nicht: Auch die Fahrten zu vermieteten Wohnungen oder Häusern können steuerlich geltend gemacht werden – als Werbungskosten! 🔑
👉 Das gilt zum Beispiel, wenn du:
• Reparaturen beaufsichtigst 🛠️
• mit Mietern sprichst 🤝
• eine Ferienwohnung übergibst, abnimmst oder reinigst 🏖️
💡 Wichtig zu wissen:
• Grundsätzlich kannst du die tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen.
• Aber: Wenn du regelmäßig einen Großteil deiner Vermietungstätigkeiten direkt vor Ort erledigst, kann das Finanzamt die Immobilie als „erste Tätigkeitsstätte“ einstufen.
➡️ In diesem Fall gibt’s nur die Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer) – also weniger Steuervorteil.
• Auch Verpflegungskosten dürfen dann nicht angesetzt werden.
📌 Ein Urteil vom FG Münster (Mai 2025) bestätigt: Wenn mindestens ein Drittel der Tätigkeiten am Objekt selbst erledigt wird, gilt die Immobilie als erste Tätigkeitsstätte.
✨ Fazit: Mit Immobilien als Kapitalanlage kannst du clever Steuern sparen – wenn du die Regeln kennst und richtig anwendest.
👉 Neugierig geworden? Dann lohnt sich ein genauer Blick auf Immobilieninvestments! 🏡📈