Ein Sturz. Eine Verletzung. Und trotzdem zahlt die Unfallversicherung nicht die volle Leistung.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden: Wirkt eine Vorerkrankung an den Unfallfolgen mit, darf der Versicherer seine Leistung kürzen. Das gilt sogar dann, wenn die Mitwirkung nicht direkt von der Erkrankung ausgeht, sondern über notwendige Medikamente (Urteil vom 03.12.2025 – IV ZR 185/24).
Das klingt zunächst nachvollziehbar. In der Praxis steckt der entscheidende Punkt aber oft im Detail.
Ich habe in den vergangenen Jahren immer wieder Leistungsfälle begleitet, bei denen nicht die Frage war, ob gezahlt wird, sondern wie stark der Versicherer eine Mitwirkung ansetzt. Genau darüber entstehen regelmäßig Diskussionen.
Wichtig ist deshalb:
✅ Der Versicherer muss nachweisen, dass eine Vorerkrankung tatsächlich mitgewirkt hat.
✅ Entscheidend ist außerdem, wie hoch dieser Mitwirkungsanteil wirklich ist. Genau hier lohnt sich häufig ein genauer Blick.
Für Versicherte bedeutet das Urteil deshalb nicht automatisch, dass jede Vorerkrankung zu einer Kürzung führt. Es bestätigt aber, dass die Mitwirkungsklausel ernst zu nehmen ist und im Leistungsfall erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann.
Aus genau diesem Grund empfehle ich meinen Mandanten seit vielen Jahren bewusst hochwertige Unfalltarife. Denn es gibt Versicherer, die auf die Anrechnung eines Mitwirkungsanteils ganz oder weitgehend verzichten. Im Leistungsfall kann das einen erheblichen finanziellen Unterschied machen.
Natürlich sind diese Tarife häufig nicht die günstigsten. Das ist auch einer der Gründe, warum sich manche Interessenten zunächst für einen billigeren Tarif entscheiden. Spätestens im Schadensfall zeigt sich jedoch, welchen Wert gute Versicherungsbedingungen tatsächlich haben.