Viele werden jetzt spontan sagen:
“Das kann doch nicht sein.”
Doch. Genau so hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.
Eine Urlauberin verletzte sich in Österreich schwer an der Wirbelsäule. Der Notarzt entschied sich für einen Hubschraubertransport ins Krankenhaus. Die Rechnung: rund 6.200 Euro.
Die gesetzliche Krankenkasse lehnte die Erstattung ab. Das Gericht bestätigte diese Entscheidung.
Der entscheidende Punkt:
➡️ Der Hubschrauber wurde zwar eingesetzt.
➡️ Nach Auffassung des Gerichts war er aber nicht medizinisch zwingend erforderlich. Ein Rettungswagen hätte nach den eingeholten Gutachten ebenfalls ausgereicht.
Das Urteil zeigt ein Problem, das ich in der Beratung immer wieder anspreche.
Viele verwechseln:
✈️ medizinische Behandlung
🏥 Krankentransport
🚁 Bergungskosten
🇩🇪 Krankenrücktransport
Das sind völlig unterschiedliche Leistungsbereiche.
Eine Auslandsreisekrankenversicherung ist deshalb kein “nice to have”. Entscheidend sind aber die Bedingungen.
Ich schaue bei Tarifen unter anderem darauf,
✅ ob Bergungs- und Rettungskosten mitversichert sind,
✅ bis zu welcher Höhe geleistet wird,
✅ ob auch Suchkosten eingeschlossen sind und
✅ wie der medizinisch sinnvolle Krankenrücktransport geregelt ist.
Gerade bei Wanderurlauben, Skiurlauben oder Reisen in abgelegene Regionen können diese Unterschiede schnell mehrere Tausend Euro ausmachen.
Die Jahresprämie liegt häufig unter dem Preis eines Abendessens im Urlaub.
Mich würde interessieren:
War euch bewusst, dass selbst ein vom Notarzt angeforderter Rettungshubschrauber nicht automatisch von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt werden muss?