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Vorbeugen mit Vorsorgevollmacht Legen Sie fest, wer für Sie entscheidet, wenn Sie nicht mehr entscheiden können Ein schwerer Unfall, eine Erkrankung oder eine psychische Krise: Wir alle können durch bestimmte Ereignisse in die Situation kommen, vorübergehend oder dauerhaft keine Entscheidungen mehr für unser Leben treffen zu können. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen wir noch in guten Zeiten, wer sich in solchen Extremsituationen um unsere Belange kümmern soll. Eine Vorsorgevollmacht, die Sie heute erstellen, ist nicht zwangsläufig für die Ewigkeit gültig. Rein rechtlich bleibt die einmal von Ihnen benannte Person Ihre Betreuungsperson. Doch oft ändern sich die Lebensverhältnisse mit den Jahren, sodass die Vorsorgevollmacht angepasst werden sollte. Das kann passieren, wenn die von Ihnen angedachte Person selbst nicht mehr in der Lage ist, zu entscheiden. Oder wenn sich die Lebenswege von Ihnen und der oder dem Bevollmächtigten getrennt haben. Sie sollten daher stets – mindestens alle paar Jahre – hinterfragen, ob Ihre Vorsorgevollmacht noch Ihrer Lebenssituation entspricht. Sie können diese ohne Einhaltung einer Form jederzeit widerrufen und jemand anderen einsetzen – solange Sie geschäftsfähig sind. Grundsätzlich ist es möglich, mehrere Personen in einer Vorsorgevollmacht aufzuführen. Sie müssen jedoch entscheiden, ob jede von ihnen für sich handeln darf oder ob alle nur gemeinsam entscheiden können. Experten raten dazu, dass Bevollmächtigte im Ernstfall schnell handlungsfähig sind. Deshalb sollten alle Personen eigenständig und unabhängig von den jeweils anderen entscheiden dürfen. Haben Sie verschiedene Wunschpersonen nach deren individuellen Fähigkeiten ausgesucht? Kein Problem. Sie können ganz einfach für unterschiedliche Lebensbereiche unterschiedliche Teilvollmachten festlegen. Jemand, der sich gut mit Finanzen auskennt, sollte für Sie diesen Bereich betreuen. Eine andere Person ist eventuell besser mit damit betraut, sich um Ihre Wohn- und Pflegesituation zu kümmern. Übrigens: Niemand ist dazu verpflichtet, eine Vollmachtstätigkeit für Sie auszuüben, wenn sie oder er das nicht möchte. Daran ändert auch Ihre schriftliche Vollmacht nichts. Nur wenn die Person, die Sie ausgewählt haben, die Vorsorgevollmacht ebenfalls unterzeichnet, hat diese auch vor Gericht Bestand. Vorsorgevollmacht – das gehört rein Um eine Vorsorgevollmacht rechtswirksam aufzusetzen, müssen Sie im Moment der Erteilung über Ihren freien Willen verfügen. Das heißt, Sie müssen zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig sein. Was die Form der Vollmacht betrifft, gibt es keine Vorgaben. Um sicherzustellen, dass diese auch gerichtlich anerkannt wird, sollte sie jedoch schriftlich abgegeben werden. Inhaltlich kann sich die Vorsorgevollmacht auf alle relevanten Lebensbereiche beziehen, bei denen eine Stellvertretung erlaubt ist. Dazu gehören zum Beispiel diese Bereiche: Aufenthalt und Wohnung Sie können festlegen, welche Befugnisse Ihre Bevollmächtigte oder Ihr Bevollmächtigter hinsichtlich Ihres Mietvertrags hat. Beispielsweise, ob Sie oder er Ihre Wohnung kündigen darf oder nicht. Zum Bereich Aufenthalt und Wohnung gehört auch, festzulegen, ob die von Ihnen ausgewählte Person einen Vertrag mit einem Pflegeheim abschließen darf. Bankangelegenheiten In Ihrer Vorsorgevollmacht können Sie entscheiden, wer auf Ihre Konten zugreifen und diese verwalten kann. Banken und auch die Sparkassen legen jedoch Wert darauf, dass aus Haftungsgründen zusätzlich zur Vollmacht eine Kontovollmacht vorliegt. Sollten Sie Ihre Bankangelegenheiten an Dritte abgeben wollen, vergessen Sie diesen Punkt ergänzend zur Vorsorgevollmacht nicht. Sollen Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte wie Kauf, Verkauf oder Belastung mit einer Grundschuld tätigen können, muss dies von einem Notar beurkundet werden. Behörden Ob Rentenversicherung oder Finanzamt: Auch mit Behörden haben wir im Alltag ständig zu tun. Aus diesem Grund sollten Bevollmächtigte die Möglichkeit erhalten, Sie gegenüber diesen Instanzen zu vertreten. Geltung über den Tod hinaus Ein weiterer wichtiger Teil, den Sie in Ihre Vorsorgevollmacht aufnehmen sollten: Die oder der Bevollmächtigte sollte auch über Ihren Tod hinaus für Sie entscheiden dürfen. Die Personen können dann zum Beispiel auch ohne Erbschein Ihre Beerdigung organisieren und bezahlen. Gesundheit und Pflege Auch medizinische Maßnahmen benötigen häufig eine Einwilligung, die Sie eventuell irgendwann nicht mehr selbst geben können. Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter sollte daher in der Vorsorgevollmacht damit bevollmächtigt werden, in allen medizinischen Belangen für Sie entscheiden zu dürfen, Ihre Wünsche aus der Patientenverfügung umzusetzen oder Einsicht in Ihre Akten zu erhalten. Medizinische Behandlungen müssen in einer Vollmacht ausdrücklich beschrieben werden. Ansonsten kann es passieren, dass bei risikoreichen ärztlichen Eingriffen, beim Abbruch lebenserhaltender oder regelmäßiger freiheitsentziehender Maßnahmen trotz Generalvollmacht die Genehmigung eines Gerichts nötig ist. Post und Telefon Es klingt banal, aber: Soll Ihre Bevollmächtigte oder Ihr Bevollmächtigter Ihre Post entgegennehmen und lesen, sollten Sie auch das schriftlich festhalten. Zum Bereich Post und Telefon gehört auch, dass Ihre Betreuerin oder ihr Betreuer einen Telefonanschluss kündigen darf. Untervollmacht Wenn Sie nicht möchten, dass die von Ihnen betraute Person einer weiteren, dritten Person gestattet, in Ihrem Namen zu handeln, sollten Sie Untervollmachten ausschließen. Vermögenssorge Ein wichtiger Punkt für Vollmachtgeberinnen und Vollmachtgeber: Sie sollten festlegen, ob sie Ihrer Vertrauensperson die komplette Betreuung ihres Vermögens überlassen oder sie lediglich dazu ermächtigen, Rechnungen zu bezahlen. Vertretung vor Gericht Auch vor Gericht können Sie sich vertreten lassen, sollten Sie dazu nicht (mehr) in der Lage sein. Dies sollten Sie dann ebenfalls in Ihrer Vorsorgevollmacht berücksichtigen.

Pierre Stern

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Dieser Beitrag wurde am 01.08.2022 veröffentlicht von:
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aus Bad Homburg vor der Höhe

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