Welche Auswirkungen hat Kurzarbeit auf eine Arbeitgeber-finanzierte bAV?

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Versicherungsschutz in der Corona-Krise

Ob der Arbeitgeber Beiträge einer arbeitgeberfinanzierten bAV auch bei Kurzarbeit weiterzuzahlen hat hängt stark von den im Arbeitsvertrag, der Vereinbarung zur Kurzarbeit und der Versorgungszusage bzw. Entgeltumwandlungsvereinbarung getroffenen Regelungen ab. Nicht selten regeln bereits die Vereinbarungen zur bAV, dass arbeitgeberfinanzierte Beiträge nur solange fließen, wie der Arbeitnehmer auch Anspruch auf sein Arbeitsentgelt hat (so auch unsere Standardregelungen). Damit entfällt die Pflicht zur Zahlung der Arbeitgeberbeiträge bei „Kurzarbeit Null“. Hingegen sind die Zeiten der Kurzarbeit für die Ermittlung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen stets vollständig mit zu berücksichtigen – auch bei „Kurzarbeit Null". Auch bei gehaltsabhängigen Versorgungssystemen (bspw. „Jahresbeitrag von 1,0 Prozent des Jahresbruttogehaltes in eine Direktversicherung“ oder „Rente in Höhe von 30 Prozent des Bruttogehaltes“) ergeben sich Auswirkungen. In diesen Fällen reduziert sich bei einem durch Kurzarbeit verminderten Arbeitsentgelt auch die Höhe des Beitrags zur bAV bzw. die zugesagte Leistung. Hinweis: Im Allgemeinen ist ansonsten eine Kürzung oder Einstellung der arbeitgeberfinanzierten Beiträge entweder bei Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (sofern keine Betriebsvereinbarung bzw. kein Tarifvertrag entgegensteht) oder unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Besitzstandswahrung (sog. „Drei-Stufen-Theorie“) möglich. Dabei wäre beispielsweise einer wirtschaftlich ungünstige Entwicklung des Unternehmens eine denkbare Rechtfertigung zur Einstellung arbeitgeberfinanzierter Beiträge.

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Dieser Beitrag wurde am 06.04.2020 veröffentlicht von:
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