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Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft. Damit in die Energiewende bei Wohnimmobilien etwas Schwung kommt, spielen Fördermittel des Bundes eine entscheidende Rolle. Und genau davon waren einige eingefroren.

Seit Jahresanfang gilt es: Wenn eine neue Heizung eingebaut wird, muss sie mindestens 65 Prozent der Wärme mit erneuerbaren Energien oder „unvermeidbarer Abwärme“ erzeugen. Ist jedoch von Modernisierung oder energetischer Sanierung die Rede, fällt darunter oft mehr als die Heizung. Und da das eine ohne das andere oft nicht sinnvoll ist, bringt das Thema fast zwangsläufig eine gewisse Komplexität mit sich, die sich nicht zuletzt in den Kosten niederschlägt. Eine umso größere Rolle spielen daher Fördermittel.

In der Logik, der diese Fördermittel folgen, lautet der Oberbegriff „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG). Für die Zuschüsse der Heizungsförderung ist nachgeordnet die „Kreditanstalt für Wiederaufbau“ (KfW) zuständig. Sie vergibt weiterhin zinsgünstige Kredite für Komplettsanierungen. Zuschüsse zu Gebäudehülle, Gebäudetechnik und Heizungsoptimierung gibt es schließlich vom „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle“ (BAFA). Soweit zum Zusammenspiel der verschiedenen Geldquellen.

Neue Grenzbeträge und Fördersätze beim Heizungstausch

Im Zuge der GEG-Reform gab es einige Änderungen bei den förderfähigen Kosten. Manche Grenzen wurden dabei abgesenkt: Waren beim Heizungstausch im Einfamilienhaus bislang bis zu 60.000 Euro der Kosten förderfähig, sinkt dieser Betrag auf 30.000 Euro. Bei einem maximalen Fördersatz von 70 Prozent beträgt der Zuschuss für einen Heizungstausch also höchstens 21.000 Euro. Bei Eigentümergemeinschaften wird die Förderhöhe gestaffelt: von 30.000 Euro für die erste Wohneinheit bis auf 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

Die Grenze von 30.000 Euro betrifft übrigens nur den Heizungstausch. Für andere Maßnahmen (Dämmung, Lüftungsanlagen oder Austausch von Heizungspumpen) sollen es weiterhin 60.000 Euro sein. Die wiederum gibt es nur mit Sanierungsfahrplan. Ohne einen Sanierungsfahrplan bleibt die Grenze der förderfähigen Kosten bei 30.000 Euro.

Änderungen gibt es auch bei Fördersätzen:

  • Statt unterschiedlicher Fördersätze gibt es nun eine einheitliche Grundförderung von 30 Prozent für den Heizungstausch.
  • Hinzu kommt ein einkommensabhängiger Bonus von 30 Prozent, den selbstnutzende Eigentümer erhalten können, deren Haushaltseinkommen unter 40.000 Euro liegt.
  • Zusätzliche 20 Prozent als Geschwindigkeitsbonus erhalten Eigentümer einer selbstgenutzten Immobilie, die bis Ende 2024 auf erneuerbare Energien umsteigen.
  • Weitere 5 Prozent können als Innovationsbonus hinzukommen, wenn sich die Eigentümer für eine besonders umweltfreundliche Wärmepumpe entscheiden.

Niedrigere Einzelgrenzen, höhere Fördersumme

Ebenfalls neu ist, dass Höchstgrenzen addiert werden können: So lassen sich etwa die Höchstgrenze beim Heizungstausch und die Höchstgrenze für weitere Effizienzmaßnahmen nun zusammenzähen. Soll beispielsweise eine bestehende Gas- oder Ölheizung gegen eine Wärmepumpe ausgetauscht und zusätzlich eine Wärmedämmung vorgenommen werden, liegt die kombinierte Grenze für förderfähige Kosten dann bei insgesamt 90.000 Euro.

Von hohem praktischem Nutzen ist auch, dass die Förderung für Energieberatung wieder möglich ist. Bei Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden erstattet der Staat bis zu 80 Prozent der Kosten der Energieberatung, etwa für die Entwicklung eines individuellen Sanierungsfahrplans. Die Fördersumme ist allerdings bei Ein- oder Zweifamilienhäusern auf 1300 Euro gedeckelt, ab drei Wohneinheiten auf 1700 Euro.

Ergänzungskredit zur Förderung

Privatpersonen, die bereits über eine Zuschusszusage der KfW bzw. einen Zuwendungsbescheid des BAFA nach der Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) verfügen und deren Haushaltsjahreseinkommen 90.000 Euro nicht überschreitet, können außerdem noch einen Ergänzungskredit beantragen. Damit fördert der Bund bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung.

Zu beachten, aber auch naheliegend ist, dass Eigentümerinnen und Eigentümer für dieselben förderfähigen Kosten jeweils nur einen Antrag bei der KfW oder der BAFA stellen können. Mit dieser Förderung können sie dann den Ergänzungskredit der KfW bis zu einer Grenze von 60 Prozent der förderfähigen Kosten kombinieren. Die genauen Zinssätze dieses Ergänzungskredits sollen am 27. Februar 2024 veröffentlicht werden.

Auch das Finanzamt hilft

Neben den verschiedenen Fördermöglichkeiten von BAFA und KfW können unter Umständen auch Steuervorteile des Finanzamts in Frage kommen: Für Heizungstechnik, Maßnahmen an der Gebäudehülle, und Anlagentechnik gewährt es einen Steuerbonus von 20 Prozent, für die Fachplanung und Baubegleitung sogar von 50 Prozent. Gedeckelt ist der Steuerbonus bei max. 40.000 Euro verteilt auf 3 Jahre. Dieser Steuervorteil gilt nur für selbstnutzende Eigentümer und ist nicht kombinierbar mit BAFA- oder KfW-Förderungen.

Antragstellung ab Ende Februar

Die Anträge auf den Förderzuschuss können voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 gestellt werden – zumindest von Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutzten Wohnimmobilien mit maximal einer Wohneinheit. Für Mehrfamilienhäusern ist die Antragsstellung ab Ende April geplant. Vermieter und gewerbliche Antragssteller müssen sich noch bis Ende Juli gedulden.

Auch vor Antragstellung können sich potenzielle Antragstellerinnen und Antragsteller bereits im Kundenportal „Meine KfW“ anmelden. Damit haben sie die erste von zwei Voraussetzungen für die Antragstellung schon erfüllt. Die zweite ist ein abgeschlossener Vertrag mit einem Fachunternehmen für den Heizungstausch. Dieser Vertrag muss bei Antragstellung vorliegen und mit dem Antrag eingereicht werden. Der Heizungstausch kann aber vorher schon in Auftrag gegeben werden. Der Förderantrag lässt sich nachreichen. Die Regelung gilt für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen wurden. Für sie kann der Förderantrag bis zum 30. November 2024 eingereicht werden.