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Am Rosenmontag wurden viele Karnevalsumzüge auf Grund des Sturmtiefs „Ruzica“ abgesagt. Doch was passiert, wenn das Eigentum Schaden durch einen Sturm erleidet? Welche Versicherung haftet für eventuelle Schäden?

Sturmereignis liegt bei Windstärke 8 vor

Im Ernstfall sind Sturmschäden für Haus-, Wohnungs- und Autobesitzer zwar ärgerlich, Verbraucher können jedoch in den meisten Fällen auf ihre Versicherung zählen. Ab Windstärke 8 haften für entstandene Schäden unter anderem die Gebäudeversicherung, die Hausratversicherung und die Kaskoversicherung. Bei Haus und Wohnung kommt grundsätzlich die Gebäudeversicherung für alle an dem Gebäude und dem Inventar entstandenen Schäden auf. Bei der Gebäudeversicherung regelt die Windstärke den Haftungsfall: Ab Stärke 8 liegt die Versicherungsdefinition „Sturmereignis“ vor. Als Nachweis reicht der Auszug des Wetterdienstes, dieser kann über den Deutschen Wetterdienst (DWD) online abgefragt werden.

Was deckt eine Gebäudeversicherung ab?

Die Gebäudeversicherung deckt unter anderem Schäden am Haus oder der Wohnung durch abgebrochene oder umgestürzte Bäume und Masten ab. Der Versicherungsschutz schließt auch die Instandsetzung von durch Sturmböen abgedeckte Dächer ein. Kommt es auf Grund des Sturmes zu Schäden am Inventar, haftet die Gebäudeversicherung ebenfalls. Für zerborstene Fensterscheiben kommt hingegen die Glasversicherung auf, die in vielen Fällen Bestandteil der Gebäudeversicherung ist.  Zu beachten gibt es für Verbraucher bei Abschluss einer Gebäudeversicherung, dass Schäden durch Sturm mit in die Police aufgenommen werden. Nebengebäude wie Gartenhaus oder Garage auf dem gleichen Grundstück sind ebenfalls mit der Gebäudeversicherung versichert. Eine Gebäudeversicherung ist in erster Linien für Haus- oder Wohungseigentümer geeignet.

Sonderregelungen in der Bauphase und bei DDR-Policen

Sonderregelungen gibt es für Häuser in der Bauphase. Rohbauten gelten bei Sturm als besonders gefährdet. Schäden können zusätzlich durch herumgeschleuderte Baumaterialien entstehen. Hier greift nicht die Gebäudeversicherung, sondern eine Bauleistungsversicherung. Diese schließt auch den Ersatz von zerstörtem Baumaterial und eventuelle Handwerkerleistungen ein. Eine weitere Besonderheit gilt bei vielen Policen aus DDR-Zeiten. Diese werden heute ausschließlich von der Allianz geführt und schließen Unwetterschäden wie Sturm und Hochwasser in den meisten Fällen mit ein.

Folgeschäden vermeiden

Generell gilt: Schäden durch Sturm sind der Gebäudeversicherung unverzüglich zu melden. Dies kann direkt per Telefon oder E-Mail geschehen. In der ersten Meldung werden noch keine genauen Angaben von den Versicherten verlangt, dies geschieht in der Regel erst später. Betroffene sollten sich jedoch bemühen, die Schäden so gering wie möglich zu halten, zerstörte Fenster können zum Beispiel mit Folien provisorisch abgedichtet werden.

Den passenden Berater für Gebäudeversicherung finden

Bei Fragen rum um das Thema Gebäudeversicherung beraten Sie Versicherungexperten gerne. Auf WhoFinance finden Verbraucher von Kunden bewertet Top-Berater rund um das Thema Gebäudeversicherung. Lassen Sie Ihre aktuellen Policen überprüfen und optimieren, damit er kommenden Sturm keine bösen Überraschungen für Sie bereithält.

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