🏛️ Neues und wichtiges Urteil des Finanzgerichts Münster zur AfA bei Immobilien 🏠
📅 Urteil vom 02.04.2025 – Az. 14 K 654/23 E
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2020 um 4.476 € gemindert werden. Hintergrund war die Frage nach der anzusetzenden Restnutzungsdauer für die Absetzung für Abnutzung (AfA) einer vermieteten Immobilie.
🔍 Kernaussage für Inhaber von Immobilien als Kapitalanlage:
Ein Restnutzungsdauergutachten kann sich für Eigentümer von vermieteten Immobilien als Kapitalanlage lohnen. Das Finanzgericht Münster hat bestätigt, dass eine verkürzte Restnutzungsdauer – wenn sie gutachterlich fundiert und nachvollziehbar dargelegt ist – steuerlich anerkannt werden kann. Dadurch erhöht sich die jährliche Abschreibung (AfA) auf den Gebäudeanteil deutlich. Das führt zu einer spürbaren Reduzierung der steuerpflichtigen Einkünfte und somit zu einer steuerlichen Entlastung.
📌 Résumé für Eigentümer:
Gutachten zur Restnutzungsdauer können steuerlich anerkannt werden, wenn sie den formellen Anforderungen entsprechen. Dies kann zu einer erhöhten AfA und somit zu steuerlichen Vorteilen führen.