🏛️ Neues und wichtiges Urteil des Finanzgerichts Münster zur AfA bei Immobilien 🏠

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📅 Urteil vom 02.04.2025 – Az. 14 K 654/23 E

 

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2020 um 4.476 € gemindert werden. Hintergrund war die Frage nach der anzusetzenden Restnutzungsdauer für die Absetzung für Abnutzung (AfA) einer vermieteten Immobilie.

 

🔍 Kernaussage für Inhaber von Immobilien als Kapitalanlage:

 

Ein Restnutzungsdauergutachten kann sich für Eigentümer von vermieteten Immobilien als Kapitalanlage lohnen. Das Finanzgericht Münster hat bestätigt, dass eine verkürzte Restnutzungsdauer – wenn sie gutachterlich fundiert und nachvollziehbar dargelegt ist – steuerlich anerkannt werden kann. Dadurch erhöht sich die jährliche Abschreibung (AfA) auf den Gebäudeanteil deutlich. Das führt zu einer spürbaren Reduzierung der steuerpflichtigen Einkünfte und somit zu einer steuerlichen Entlastung.

 

📌 Résumé für Eigentümer:

 

Gutachten zur Restnutzungsdauer können steuerlich anerkannt werden, wenn sie den formellen Anforderungen entsprechen. Dies kann zu einer erhöhten AfA und somit zu steuerlichen Vorteilen führen.

Hier der Link zum Urteil:

Marco Mahling

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Dieser Beitrag wurde am 05.06.2025 veröffentlicht von:
Marco Mahling

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