📦 Keller separat vermietet? Das kann sich lohnen! 🧱🔑
Wussten Sie, dass Keller und Wohnung getrennt vermietet werden können – mit interessanten Folgen für Vermieter und Mieter?
👨⚖️ Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 05.07.2023, VIII ZR 94/21) hat entschieden:
👉 Nur der Wohnraummietvertrag unterliegt der Mietpreisbremse.
👉 Die separat vereinbarte Kellerpauschale bleibt außen vor!
🔍 Das bedeutet konkret:
- Die Miete der Wohnung (z. B. 850 €) muss die Mietpreisbremse beachten.
- Die Zusatzmiete für den Keller (z. B. 79 €) nicht – wenn getrennt geregelt.
📌 Wichtig:
Unterschiedliche Kündigungsfristen, Vertragslaufzeiten oder Mietmodelle (z. B. Indexmiete für die Wohnung, Staffelmiete für den Keller) sprechen für zwei unabhängige Verträge.
💬 Mein Tipp für Sie als Vermieter oder Mieter:
Werden Räume separat vermietet, gelten auch getrennte rechtliche Regeln. Das kann Chancen bieten – aber auch Stolperfallen mit sich bringen. Daher: Schauen Sie genau hin bei der Vertragsgestaltung!
👍 Praktisches Wissen, das bares Geld sparen – oder kosten – kann!