📦 Keller separat vermietet? Das kann sich lohnen! 🧱🔑

📦 Keller separat vermietet? Das kann sich lohnen! 🧱🔑

Wussten Sie, dass Keller und Wohnung getrennt vermietet werden können – mit interessanten Folgen für Vermieter und Mieter?

 

👨‍⚖️ Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 05.07.2023, VIII ZR 94/21) hat entschieden:

👉 Nur der Wohnraummietvertrag unterliegt der Mietpreisbremse.

👉 Die separat vereinbarte Kellerpauschale bleibt außen vor!

 

🔍 Das bedeutet konkret:

 

  • Die Miete der Wohnung (z. B. 850 €) muss die Mietpreisbremse beachten.
  • Die Zusatzmiete für den Keller (z. B. 79 €) nicht – wenn getrennt geregelt.

 

📌 Wichtig:

Unterschiedliche Kündigungsfristen, Vertragslaufzeiten oder Mietmodelle (z. B. Indexmiete für die Wohnung, Staffelmiete für den Keller) sprechen für zwei unabhängige Verträge.

 

💬 Mein Tipp für Sie als Vermieter oder Mieter:

Werden Räume separat vermietet, gelten auch getrennte rechtliche Regeln. Das kann Chancen bieten – aber auch Stolperfallen mit sich bringen. Daher: Schauen Sie genau hin bei der Vertragsgestaltung!

 

👍 Praktisches Wissen, das bares Geld sparen – oder kosten – kann!

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Dieser Beitrag wurde am 17.06.2025 veröffentlicht von:
Marco Mahling

aus München

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